|
Allgemeines:
Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
gelten für alle von uns durchgeführten Kundenaufträge.
Unsere Kunden anerkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung
sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich.
Allen entgegenstehenden und unseren allgemeinen Geschäfts-
und Lieferbedingungen widersprechenden Einkaufsbedingungen unserer
Kunden wird hiermit widersprochen.
Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann
rechtswirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt
haben.
Angebote:
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und durch uns jederzeit
widerruflich, solange diese nicht vom Empfänger schriftlich
angenommen sind.
Preise:
Alle unsere Preise verstehen sich exklusive MWSt. ab Lager Wien.
Berechnungen erfolgen immer nach den am Tag der Lieferung jeweils
gültigen Preisen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, begründete
Preiserhöhungen während der Lieferfrist nachträglich
vorzunehmen. Preiserhöhungen, welche aus einer Verteuerung
im Einkauf resultieren, berechtigen den Kunden nicht, wegen der
Preisveränderung den Auftrag aufzulösen. Die Preise verstehen
sich, wenn nicht anders vereinbart, exklusive Verpackung und Transportkosten
zum Kunden.
Mängel:
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
sowie sonstige Mängel sind bei Übernahme der Lieferung
auf den Lieferpapieren genau zu vermerken und uns unverzüglich,
spätestens jedoch 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich
mitzuteilen.
Gewährleistung:
Unsere Gesellschaft ist nicht Hersteller einiger von ihr gelieferten
Ware und haftet unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche
dem Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant oder
Hersteller uns gegenüber haftet. In jedem Fall ist unsere Haftung
der Höhe nach auf den Fakturenwert der reklamierten Ware beschränkt.
Produkthaftung:
Bei allen unseren Lieferungen an Unternehmer: Wenn der Schaden einen
Unternehmer trifft, so haften wir nicht nach dem Produkthaftungsgesetz
(PHG), sondern nur nach den entsprechenden Paragraphen des ABGB
(Verschuldenshaftung).
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern
oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung
dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.
Für den Fall der Verarbeitung und/oder Veräußerung
gilt folgende Ergänzung:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen
unser Eigentum.
Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern erlischt
mit dessen Zahlungseinstellung bzw. mit dem Antrag, über das
Vermögen des Käufers des Konkursverfahren oder das Ausgleichsverfahren
zur Abwendung des Konkurses zu eröffnen.
Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf unsere erste
Anforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir
werden dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete
Vorbehaltsware dasjenige gutschreiben, das wir bei bestmöglicher
Verwertung erhalten.
Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, so erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware,
die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Käufer tritt
hiermit die Forderung aus einen Weiterverkauf an uns ab, und zwar
auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf
den Wert unseres Miteigentums beschränkt.
Lieferung:
Die Lieferung erfolgt in der Regel in Verpackungseinheiten des Herstellers.
Ein Überlieferung bzw. Unterlieferung von 10 % ist statthaft
und üblich und stellt keinen Umstand des Rücktrittes vom
Kauf dar.
Zahlung:
Zahlungskonditionen: Prompt nach Rechnungslegung netto. Bei Überschreiten
des Zahlungszieles sind wir berechtigt, die für die Zeit vom
Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang jeweils üblichen
Zinsen und Kosten von dzt. (2006) 1 % pro Monat zu verrechnen. Auch
sind wir berechtigt, dem Käufer alle weiteren Kosten der Zahlungseintreibung,
wie insbesondere die Kosten von Kreditverbänden (z.B. KSV 1870)
oder unseres Anwaltes, zu belasten. Bei Zahlungsverzug können
alle offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen fällig
gestellt werden.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an uns
können nur auf unsere bekanntgegebenen Bankkonten erfolgen
oder an im Handelsregister eingetragene Organe unserer Gesellschaft
erfolgen, es sei denn, daß sich der Inkassant durch eine schriftliche
Vollmacht der Geschäftsleitung auszuweisen vermag.
Wechselzahlung kann nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns
erfolgen; die Kaufpreisforderung erlischt erst mit der endgültigen
Einlösung des Wechsels durch den Käufer und der Befreiung
von der eingegangenen Wechselverpflichtung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien.
Gerichtsstand ist Wien.
DVR: 0452840
PDF
Version zum Downloaden
|