Plastoplan

AGB

1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle von der Plastoplan Kunststoffhandel G.m.b.H (im Folgenden gleichzusetzen mit „wir“) durchgeführten Kundenaufträge. Unsere Kunden anerkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
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2. Angebot / Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich und durch uns jederzeit widerruflich.
2.2. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung (per Post, Fax oder eMail) der Bestellung des Kunden zustande (Auftragsbestätigung). Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt der Vertrag mit der tatsächlichen Ausführung der Bestellung/Auslieferung der Ware zustande.
2.3. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
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3. Preise
3.1. Alle unsere Preise verstehen sich sofern nichts anderes vereinbart ist exklusive MWSt in gesetzlicher Höhe ab Lager Wien, somit exklusive Transport zum Kunden, sowie exklusive Verpackung und Versicherung.
3.2. Berechnungen erfolgen immer nach den am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisen. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, in besonders begründeten Fällen Preiserhöhungen während der Lieferfrist nachträglich vorzunehmen. Der Kunde hat sodann das Recht, innerhalb von 2 Arbeitstagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
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4. Zahlung
4.1. Der vereinbarte Preis ist soweit nichts anderes vereinbart binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
4.2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, die für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang jeweils gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Auch sind wir berechtigt, dem Kunden alle weiteren Kosten der Zahlungseintreibung, wie insbesondere die Kosten von Inkassobüros, Kreditschutzverbänden (z.B. KSV 1870) oder unseres Anwaltes zu verrechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.3. Bei Zahlungsverzug können außerdem alle offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen fällig gestellt sowie bei offenen Aufträgen für die Lieferungen Vorauskasse verlangt werden. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können wir dem Kunden die Weiterveräußerung, Weiterbenutzung oder die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe an sich verlangen.
4.4. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an uns können nur auf unsere bekanntgegebenen Bankkonten mit der Ausnahme erfolgen, dass sich ein Inkassant durch eine schriftliche Vollmacht unserer Geschäftsleitung auszuweisen vermag. Wechselzahlung kann nur nach unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen; die Kaufpreisforderung erlischt dann erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels durch den Kunden und der Befreiung von der eingegangenen Wechselverpflichtung.
4.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.
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5. Liefertermin
5.1. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit unserer Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor Klärung aller für die Vertragserfüllung erforderlichen Einzelheiten und Beibringung aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Teile oder Materialien.
5.2. Wir behalten uns das Zurückbehaltungsrecht vor, solange der Kunde mit einer Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns in Verzug ist, es sei denn, diese Verpflichtung ist nur geringfügig und beeinträchtigt nicht die Vertragserfüllung durch uns.
5.3. Ist die Erledigung von Ein- und Ausfuhrmodalitäten erforderlich oder machen wir ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht geltend, dann verlängert sich die Lieferfrist sowie alle sonstigen Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen um den entsprechenden Zeitraum und wir geraten nicht in Verzug. Dies gilt auch in Fällen von höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen bei uns, unseren Lieferanten oder Subunternehmern (z.B. außerordentliche Naturereignisse, Energie- oder Rohstoffmangel, Unruhen, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen etc.).
5.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgesandt oder dem Kunden Lieferbereitschaft mitgeteilt wird. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen, so können wir gleichwohl Zahlung in der vereinbarten Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt verlangen.
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6. Lieferung / Versand
6.1. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung erfolgt der Versand unversichert sowie auf Rechnung und Risiko des Kunden. Versandweg und Beförderungsmittel werden vom Lieferer nach billigem Ermessen bestimmt. Eine Versicherung der Ware ist vom Kunden gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten.
6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware unser Lager verlässt.
6.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen. Der Kunde darf Teillieferungen nur zurückweisen, wenn ihm deren Annahme auch unter Berücksichtigung unserer berechtigten Interessen unzumutbar ist. Ein Überlieferung bzw. Unterlieferung von 10 % ist statthaft und üblich und stellt keinen Umstand des Rücktrittes vom Kauf dar.
6.4. Bei Verträgen zur fortlaufenden Belieferung des Kunden hat dieser rechtzeitig im Voraus die benötigten Mengen zu disponieren und demgemäß abzurufen. Unterbleibt dies, sind wir nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, die zu liefernden Mengen selbst festzulegen und zu liefern.
6.5. Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware abholen oder deren Abholung veranlassen muss, so hat dies unverzüglich zu geschehen, sobald wir die Ware gegenüber dem Kunden als versandfertig melden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und auf Risiko des Kunden einzulagern. Die Abholung der Ware hat innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
6.6. Unsere Waren sind – soweit nicht anders vereinbart – zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Kunden bestimmt.
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7. Beschaffenheit
7.1. Die Beschaffenheit der Ware sowie deren Einsatz-/Verwendungszweck ergibt sich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Soweit wir Produkte anderer Hersteller vertreiben gelten die Produktspezifikationen dieser Hersteller als vereinbart. Jeder Warenverkauf erfolgt daher auf Grundlage dieser Spezifikationen. Darüber hinausgehende Eigenschaften gelten nur dann als zugesagt, wenn sie ausdrücklich, schriftlich zugesichert wurden.
7.2. Anwendung, Verwendung und Bearbeitung sowie Einsatz der gelieferten Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeit und liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort oder Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung und Zwecke.
7.3. Die nach REACH registrierten Verwendungen der Ware stellen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar, noch gilt damit die registrierte Verwendung als vertraglich vereinbart oder zugesichert. Der Kunde hat eigenverantwortlich vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob der geplante Verwendungszweck der Ware mit der produktrelevanten REACH Verwendung übereinstimmt.
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8. Mängel
8.1. Der Kunde hat die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Menge unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung der Ware nach Ablieferung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Mängelrüge muss jeweils schriftlich, auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung erfolgen.
8.2. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Überprüfung des gerügten Mangels zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen.
8.3. Das Vorliegen eines Mangels ist vom Kunden nachzuweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. Solange das Vorliegen eines Mangels nicht nachgewiesen und von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, erfolgt jede Verbesserung oder jeder Austausch durch uns ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ausschließlich aus Gründen der Kulanz.
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9. Haftung
9.1. Steht dem Kunden Nacherfüllung zu, sind wir berechtigt, zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu wählen. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.
9.2. Wir haften für Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Fakturenwert der reklamierten Ware beschränkt.
9.3. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.4. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren spätestens in 1 (einem) Jahr ab Lieferung der Ware, solange nicht eine längere Verjährungsfrist zwingend gesetzlich vorgesehen ist.
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10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10.2. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes in jederzeit widerruflicher Weise veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.
10.3. Eine Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets kostenlos und in unserem Namen und Auftrag. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird.
10.4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache tritt der Kunde an uns schon jetzt zur Sicherheit die Forderung insgesamt beziehungsweise in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils ab, die ihm aufgrund der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwächst. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Publizitätsakte (insbesondere entsprechende Buchvermerke) zu setzen. Dem Kunden wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nach, sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu verständigen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde hat uns Name und Anschrift seines Abnehmers, sowie Höhe und Fälligkeit der abgetretenen Forderung mitzuteilen und ihn bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung bestmöglich zu unterstützen. Erfolgt die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware beziehungsweise das Miteigentum an der neuen Sache.
10.5. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern erlischt mit dessen Zahlungseinstellung bzw. mit dem Antrag, über das Vermögen des Käufers das Konkursverfahren
oder das Ausgleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu eröffnen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben.
10.6. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einen Weiterverkauf an uns ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf den Wert unseres Miteigentums beschränkt.
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11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.2. Auf diesen Vertrag sowie für alle daraus entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung.
11.3. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Wien, Österreich; dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Ware an einem anderen Ort erfolgt.
11.4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen ist Wien, Österreich. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-, Geschäftssitzgericht zu verklagen.